|
Unsere Schulpflege hat eine Gesuch um Kostengutsprache für den Besuch einer Privatschule (Schüler war in der öffentlichen Schule nicht mehr tragbar) in eigener Kompetenz abgelehnt. Die Eltern gelangten nun mit einer Beschwerde an den Gemeinderat.
Meine Frage ist nun, ob die Gemeinde überhaupt Kostenpflichtig ist und wenn ja auf welcher Grundlage. Ich finde in den entsprechenden Gesetzen keine entsprechende Bestimmung.
Danke für Eure Rückmeldung
|
Art. 62 Abs. 2 BV sagt aus, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Daraus lässt sich ableiten, dass der Besuch von privaten Einrichtungen grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit finanziert werden muss. Hinsichtlich der Kostentragung der öffentlichen Schulen finden sich in § 3 ff. Schulgesetz die entsprechenden Bestimmungen.
Primär dürfte zu klären sein, nach welcher Indikation (Schule, Eltern, evtl. VB) der Eintritt des Schülers in die Privatschule erfolgte. Hat die Schule am Entscheid mitgewirkt, kann durchaus auch eine Kostenübernahme abgeleitet werden. Falls die Eltern den Entscheid ohne Mitwirkung der Behörden gefällt haben, stehen diese m.E. selbst in der Verantwortung.
Ist der Schüler von den Eltern eingewiesen worden, kann sich die Behörde überlegen, wie sie vorgefahren wäre, wenn die Einweisung durch die Eltern nicht erfolgt wäre: hätte die Schulpflege den Schüler in eine Sonderschule o.ä. eingewiesen - oder einweisen müssen? Welche Kosten wären dann entstanden? Wir haben in solchen Fällen auch schon Beiträge an das Schulgeld ausgerichtet, sofern der auswärtige/private Schulbesuch im Sinne der Sache war.